Art. 7 – Einfache Sprengzünder und Zündschnüre

DIR_2008_43 · zur Einführung eines Verfahrens zur Kennzeichnung und Rückverfolgung von Explosivstoffen für zivile Zwecke gemäß der Richtlinie 93/15/EWG des Rates

Bei einfachen Sprengzündern oder Zündschnüren steht die eindeutige Kennzeichnung auf einem Klebeetikett oder wird direkt auf die Kapsel des Zünders aufgedruckt oder gestempelt. Ein entsprechendes Etikett wird auf jedem Behälter mit Zündern oder Zündschnüren angebracht.
Darüber hinaus können die Unternehmen ein passives inertes elektronisches Etikett benutzen, das auf jedem Zünder oder jeder Zündschnur angebracht wird sowie ein entsprechendes elektronisches Etikett für jeden Behälter mit Zündern oder Zündschnüren.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.10.2025

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