Art. 5 – Explosivstoffe in Patronen und Explosivstoffe in Säcken

DIR_2008_43 · zur Einführung eines Verfahrens zur Kennzeichnung und Rückverfolgung von Explosivstoffen für zivile Zwecke gemäß der Richtlinie 93/15/EWG des Rates

Bei Explosivstoffen in Patronen und Explosivstoffen in Säcken steht die eindeutige Kennzeichnung auf einem Klebeetikett oder wird direkt auf jede Patrone oder jeden Sack aufgedruckt. Ein entsprechendes Etikett wird auf jeder Patronenschachtel angebracht.
Darüber hinaus können die Unternehmen ein passives inertes elektronisches Etikett benutzen, das auf jeder Patrone oder jedem Sack angebracht wird sowie ein entsprechendes elektronisches Etikett für jede Patronenschachtel.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.10.2025

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