Art. 8 – Elektrische, nicht-elektrische und elektronische Zünder

DIR_2008_43 · zur Einführung eines Verfahrens zur Kennzeichnung und Rückverfolgung von Explosivstoffen für zivile Zwecke gemäß der Richtlinie 93/15/EWG des Rates

Bei elektrischen, nichtelektrischen und elektronischen Zündern steht die eindeutige Kennzeichnung entweder auf einem Aufklebetikett auf den Drähten oder der Umhüllung oder auf einem Klebetikett oder wird direkt auf die Kapsel des Zünders aufgedruckt oder gestempelt. Ein entsprechendes Etikett wird auf jedem Behälter mit Zündern angebracht.
Darüber hinaus können die Unternehmen ein passives inertes elektronisches Etikett benutzen, das auf jedem Zünder angebracht wird sowie ein entsprechendes elektronisches Etikett für jeden Behälter mit Zündern.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.10.2025

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