Art. 4 – Meeresregionen und -unterregionen

DIR_2008_56 · zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie)

(1)Die Mitgliedstaaten tragen bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß dieser Richtlinie der Tatsache Rechnung, dass Meeresgewässer unter ihrer Souveränität oder ihren Hoheitsbefugnissen Bestandteil folgender Meeresregionen sind: a) Ostsee; b) Nordostatlantik; c) Mittelmeer; d) Schwarzes Meer.
(2)Um Besonderheiten bestimmter Gebiete zu berücksichtigen, können die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung dieser Richtlinie die in Absatz 1 genannten Meeresgewässer in geeigneter Form unterteilen, sofern diese Unterteilung mit folgenden Unterregionen vereinbar ist: a) Nordostatlantik: i) erweiterte Nordsee, einschließlich Kattegat und Ärmelkanal; ii) Keltische Meere; iii) Biskaya und Iberische Küste; iv) im atlantischen Ozean: die makaronesische biogeografische Region, die die Meeresgewässer um die Azoren, Madeira und die Kanarischen Inseln umfasst; b) Mittelmeer: i) westliches Mittelmeer; ii) Adria; iii) Ionisches Meer und zentrales Mittelmeer; iv) Ägäis und levantinisches Meer. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission innerhalb der in Artikel 26 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Frist über jede Unterteilung, die sie vornehmen; sie können diese jedoch nach Abschluss der in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i genannten Anfangsbewertung überarbeiten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2025

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