Art. 5 – Meeresstrategien

DIR_2008_56 · zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie)

(1)Jeder Mitgliedstaat entwickelt für jede betreffende Meeresregion oder -unterregion eine Meeresstrategie für seine Meeresgewässer, die mit dem in Absatz 2 Buchstaben a und b dargelegten Aktionsplan im Einklang steht.
(2)Die Mitgliedstaaten, die Anrainerstaaten derselben Meeresregion oder -unterregion sind, arbeiten zusammen, um sicherzustellen, dass innerhalb jeder Meeresregion oder -unterregion die zur Erreichung der Ziele dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen, insbesondere die verschiedenen Bestandteile der in den Buchstaben a und b genannten Meeresstrategien, in der betroffenen Meeresregion oder -unterregion gemäß dem folgenden Aktionsplan, für den die jeweiligen Mitgliedstaaten einen gemeinsamen Ansatz anstreben, kohärent sind und koordiniert werden: a) Vorbereitung: i) spätestens am 15. Juli 2012 Fertigstellung einer Anfangsbewertung zur Erfassung des aktuellen Umweltzustands der betreffenden Gewässer und der Auswirkungen menschlichen Handelns auf den Umweltzustand dieser Gewässer gemäß Artikel 8; ii) spätestens am 15. Juli 2012 Beschreibung eines guten Umweltzustands der betreffenden Gewässer gemäß Artikel 9 Absatz 1; iii) spätestens am 15. Juli 2012 Festlegung von Umweltzielen und dazu gehörenden Indikatoren gemäß Artikel 10 Absatz 1; iv) spätestens am 15. Juli 2014 Erstellung und Durchführung eines Überwachungsprogramms für die laufende Bewertung und regelmäßige Aktualisierung der Ziele gemäß Artikel 11 Absatz 1, sofern einschlägige Rechtsvorschriften der Gemeinschaft keine anderweitigen Bestimmungen enthalten. b) Maßnahmenprogramme: i) bis spätestens 2015 Erstellung eines Maßnahmenprogramms zur Erreichung bzw. Aufrechterhaltung des guten Umweltzustands gemäß Artikel 13 Absätze 1, 2 und 3; ii) bis spätestens 2016 praktische Umsetzung des unter Ziffer i genannten Programms im Einklang mit Artikel 13 Absatz 10.
(3)Wenn verschiedene Mitgliedstaaten an ein und dieselbe, von dieser Richtlinie erfasste Meeresregion oder -unterregion angrenzen und der Zustand des Meeres so kritisch ist, dass dringend gehandelt werden muss, sollten diese Mitgliedstaaten einen Aktionsplan gemäß Absatz 1 erstellen, der einen früheren Beginn der Maßnahmenprogramme sowie gegebenenfalls strengere Schutzmaßnahmen vorsieht, sofern dies nicht verhindert, dass in einer anderen Meeresregion oder -unterregion ein guter ökologischer Zustand erreicht oder erhalten wird. In diesen Fällen gilt Folgendes: a) Die betreffenden Mitgliedstaaten informieren die Kommission über ihren überarbeiteten Zeitplan und gehen entsprechend vor; b) die Kommission wird ersucht zu prüfen, ob sie die Mitgliedstaaten bei ihren verstärkten Anstrengungen zur Verbesserung der Meeresumwelt unterstützen kann, indem sie die betreffende Region zum Pilotprojekt erklärt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2025

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