Art. 6 – Regionale Zusammenarbeit

DIR_2008_56 · zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie)

(1)Sofern dies durchführbar und angemessen ist, nutzen die Mitgliedstaaten vorhandene regionale institutionelle Kooperationsstrukturen, einschließlich derjenigen im Rahmen regionaler Meeresübereinkommen, die die betreffende Meeresregion bzw. -unterregion abdecken, um die in Artikel 5 Absatz 2 genannte Koordinierung zu erreichen.
(2)Die Mitgliedstaaten unternehmen zur Aufstellung und Durchführung von Meeresstrategien in jeder Meeresregion bzw. -unterregion unter Rückgriff auf einschlägige internationale Foren — unter anderem die Mechanismen und Strukturen regionaler Meeresübereinkommen — alle Anstrengungen, um ihre Maßnahmen mit Drittländern abzustimmen, unter deren Souveränität oder Hoheitsbefugnisse Gewässer in der gleichen Meeresregion oder -unterregion fallen. Die Mitgliedstaaten stützen sich dabei so weit wie möglich auf einschlägige bestehende Programme und Maßnahmen, die im Rahmen von Strukturen internationaler Übereinkommen, wie z. B. den regionalen Meeresübereinkommen, entwickelt werden. Die Koordinierung und Zusammenarbeit erfolgt gegebenenfalls mit allen Mitgliedstaaten im Einzugsgebiet einer Meeresregion bzw. -unterregion, einschließlich Binnenländern, damit die Mitgliedstaaten in dieser Meeresregion bzw. -unterregion ihren Verpflichtungen nach dieser Richtlinie nachkommen können; dazu werden die in dieser Richtlinie oder in der Richtlinie 2000/60/EG vorgeschriebenen etablierten Strukturen für die Zusammenarbeit verwendet.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2025

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