Art. 6

DIR_2008_63 · über den Wettbewerb auf dem Markt für Telekommunikationsendeinrichtungen

Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Kontrolle der Anwendung der in Artikel 5 genannten Spezifikationen von einer Stelle vorgenommen wird, von der die im Bereich der Telekommunikation Waren oder Dienstleistungen anbietenden öffentlichen oder privaten Unternehmen unabhängig sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2025

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