Art. 4

DIR_2008_63 · über den Wettbewerb auf dem Markt für Telekommunikationsendeinrichtungen

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die neuen Schnittstellen des öffentlichen Netzes den Benutzern zugänglich sind und dass deren technische Merkmale durch die Betreiber der öffentlichen Telekommunikationsnetze veröffentlicht werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2025

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Kann ich Art. 4 DIR_2008_63 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

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