Art. 3

DIR_2008_63 · über den Wettbewerb auf dem Markt für Telekommunikationsendeinrichtungen

Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Wirtschaftsbeteiligten das Recht haben, Endeinrichtungen einzuführen, zu vertreiben, einzurichten, in Betrieb zu setzen und zu warten.
Die Mitgliedstaaten können jedoch
a)den Anschluss von Satellitenfunkanlagen an das öffentliche Netz oder die Inbetriebnahme verweigern, wenn das Gerät nicht den gemeinsamen technischen Vorschriften auf der Grundlage der Richtlinie 1999/5/EG genügt oder, wo diese noch nicht bestehen, nicht die grundlegenden Anforderungen gemäß Artikel 3 der genannten Richtlinie erfüllt. Dort, wo es keine gemeinsamen technischen Vorschriften oder harmonisierte rechtliche Voraussetzungen gibt, müssen die einzelstaatlichen Vorschriften in einem angemessenen Verhältnis zu den grundlegenden Anforderungen stehen und der Kommission gemeldet werden, soweit die Richtlinie 98/34/EG dies vorsieht;
b)den Anschluss von anderen Endeinrichtungen an das öffentliche Netz verweigern, wenn das Gerät nicht den gemeinsamen technischen Vorschriften auf der Grundlage der Richtlinie 1999/5/EG entspricht oder, wo diese noch nicht bestehen, nicht die grundlegenden Anforderungen gemäß Artikel 3 der genannten Richtlinie erfüllt;
c)vorschreiben, dass Wirtschaftsbeteiligte für den Anschluss, die Einrichtung und die Wartung von Endeinrichtungen geeignete technische Qualifikationen besitzen müssen, die nach objektiven, nicht diskriminierenden und veröffentlichten Kriterien festgelegt sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2025

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