ErwGr. 16

DIR_2008_68 · über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland

Angesichts der Höhe der in diesem Sektor erforderlichen Investitionen sollte es den Mitgliedstaaten gestattet sein, für einen Übergangszeitraum bestimmte innerstaatliche Bestimmungen, die die Auslegung der Beförderungsmittel oder Ausrüstungen und die Beförderung durch den Ärmelkanal-Tunnel betreffen, beizubehalten. Darüber hinaus sollte es den Mitgliedstaaten gestattet sein, Bestimmungen für die Beförderung gefährlicher Güter mit der Bahn zwischen Mitgliedstaaten und Staaten, die Vertragsparteien der Organisation für die Zusammenarbeit der Eisenbahnen (OSJD) sind, beizubehalten und zu erlassen, bis Anhang II des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahngüterverkehr (SMGS-Übereinkommen) und Anhang II Abschnitt II.1 der vorliegenden Richtlinie und damit das RID harmonisiert worden sind. Innerhalb von zehn Jahren nach Inkrafttreten dieser Richtlinie sollte die Kommission die Auswirkungen dieser Bestimmungen bewerten und gegebenenfalls geeignete Vorschläge unterbreiten. Diese Bestimmungen sollten in dieser Richtlinie als „zusätzliche Übergangsbestimmungen“ aufgeführt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2025

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