Art. 13

DIR_2008_72 · über das Inverkehrbringen von Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial mit Ausnahme von Saatgut

Für den Fall vorübergehender Schwierigkeiten bei der Versorgung mit Gemüsevermehrungsmaterial und Gemüsepflanzgut, das dieser Richtlinie entspricht, können nach dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Verfahren unbeschadet der Pflanzenschutzvorschriften der Richtlinie 2000/29/EG Vorschriften über weniger strenge Qualitätsanforderungen für das Inverkehrbringen von Gemüsevermehrungsmaterial und Gemüsepflanzgut erlassen werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2025

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