Art. 12

DIR_2008_72 · über das Inverkehrbringen von Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial mit Ausnahme von Saatgut

(1)Die Mitgliedstaaten können folgende Befreiungen vorsehen: a) Kleinerzeuger, bei denen Erzeugung und Verkauf von Gemüsevermehrungsmaterial und Gemüsepflanzgut in vollem Umfang für den nicht berufsmäßig in der Pflanzenproduktion tätigen Endverbraucher auf dem örtlichen Markt bestimmt sind („lokaler Warenverkehr“), können von der Anwendung von Artikel 11 ausgenommen werden. b) Beim lokalen Warenverkehr mit Gemüsevermehrungsmaterial und Gemüsepflanzgut, das von den gemäß Buchstabe a ausgenommenen Personen hergestellt worden ist, kann die in Artikel 18 genannte amtliche Kontrolle und Inspektion entfallen.
(2)Durchführungsvorschriften mit weiteren Anforderungen zu den in Absatz 1 genannten Ausnahmen, insbesondere in Bezug auf die Begriffe „Kleinerzeuger“ und „lokaler Markt“, sowie zu den entsprechenden Verfahren werden nach dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2025

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