Art. 11

DIR_2008_72 · über das Inverkehrbringen von Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial mit Ausnahme von Saatgut

(1)Unbeschadet des Artikels 10 Absatz 2 darf Gemüsevermehrungsmaterial und Gemüsepflanzgut nur in ausreichend homogenen Partien in den Verkehr gebracht werden und wenn es als dieser Richtlinie entsprechend anerkannt worden ist und von einem Dokument begleitet wird, das der Versorger gemäß den Bedingungen der Tabelle des Artikels 4 erstellt. Enthält dieses Dokument eine amtliche Erklärung, so ist diese deutlich von dem restlichen Inhalt des Dokuments zu trennen. Vorschriften für die Kennzeichnung oder Plombierung und Verpackung von Gemüsevermehrungsmaterial und Gemüsepflanzgut werden in der Tabelle des Artikels 4 aufgeführt.
(2)Bei Einzelhandelslieferung von Gemüsevermehrungsmaterial und Gemüsepflanzgut an einen nicht gewerblichen Endverbraucher können Kennzeichnungsvorschriften auf die angemessene Produktinformation beschränkt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2025

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 11 DIR_2008_72 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich Art. 11 DIR_2008_72 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.