Art. 9

DIR_2008_72 · über das Inverkehrbringen von Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial mit Ausnahme von Saatgut

(1)Unbeschadet des Artikels 2 darf Gemüsevermehrungsmaterial und Gemüsepflanzgut der in Anhang II aufgeführten Gattungen oder Arten, das auch unter die Richtlinie 2002/55/EG fällt, nur dann in der Gemeinschaft in Verkehr gebracht werden, wenn es zu einer nach der Richtlinie 2002/55/EG zugelassenen Sorte gehört.
(2)Unbeschadet des Artikels 2 und Absatz 3 des vorliegenden Artikels darf Gemüsevermehrungsmaterial und Gemüsepflanzgut der in Anhang II aufgeführten Gattungen oder Arten, das nicht unter die Richtlinie 2002/55/EG fällt, in der Gemeinschaft nur in Verkehr gebracht werden, wenn es zu einer in mindestens einem Mitgliedstaat offiziell zugelassenen Sorte gehört. Für die Zulassungsbedingungen gelten die Artikel 4 und 5 und Artikel 9 Absatz 3 der Richtlinie 2002/55/EG. Für die Verfahren und Formalitäten für die Zulassung und die Erhaltungszüchtung gelten Artikel 3 Absätze 2 und 4, die Artikel 6, 7 und 8, Artikel 9 Absätze 1, 2 und 4 und die Artikel 10 bis 15 der Richtlinie 2002/55/EG entsprechend. Die Ergebnisse inoffizieller Prüfungen und während des Anbaus gesammelte praktische Informationen können in allen Fällen berücksichtigt werden.
(3)Die offiziell nach Absatz 2 zugelassenen Sorten werden in den „Gemeinsamen Sortenkatalog für Gemüsearten“ des Artikels 17 der Richtlinie 2002/55/EG aufgenommen. Artikel 16 Absatz 2 und die Artikel 17, 18 und 19 der Richtlinie 2002/55/EG gelten entsprechend.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2025

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