Art. 6 – Spezifische Anforderungen

DIR_2008_90 · über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung

(1)Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Vorstufenmaterial, Basismaterial und zertifiziertes Material sowie CAC-Material unter der Verantwortung der Versorger, die Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten erzeugen oder reproduzieren, gewonnen wird. Die betreffenden Versorger — ermitteln und überwachen kritische Punkte im Erzeugungsprozess, welche die Qualität des Materials beeinflussen, — bewahren Informationen über die unter dem ersten Gedankenstrich genannte Überwachung auf, damit sie nach einer entsprechenden Aufforderung durch die zuständige amtliche Stelle von dieser geprüft werden können, — nehmen erforderlichenfalls Proben zwecks Analyse in einem Labor, — stellen sicher, dass Partien von Vermehrungsmaterial während des Erzeugungsprozesses gesondert ermittelt werden können.
(2)Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass für den Fall, dass im Betrieb eines Versorgers ein Schadorganismus, der in den Anhängen zu der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführt oder auf den in den nach Artikel 4 dieser Richtlinie festgelegten spezifischen Anforderungen Bezug genommen wird, in einem größeren Umfang als dem gemäß diesen spezifischen Anforderungen zulässigen Umfang auftritt, der Versorger unverzüglich unbeschadet anderer Meldepflichten gemäß der Richtlinie 2000/29/EG die zuständige amtliche Stelle von diesem Auftreten unterrichtet und die von dieser Stelle festgelegten Maßnahmen durchführt.
(3)Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Versorger mindestens drei Jahre lang Buch über ihre Verkäufe und Käufe führen, wenn Vermehrungsmaterial oder Pflanzen von Obstarten in Verkehr gebracht werden. Absatz 1 gilt nicht für Versorger, die gemäß Artikel 5 Absatz 2 von der Registrierung befreit sind.
(4)Durchführungsvorschriften zu Absatz 1 werden, falls erforderlich, nach dem Verfahren gemäß Artikel 19 Absatz 2 erlassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2025

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