DIR_2008_90 · über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung
(1)Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten dürfen nur in ausreichend homogenen Partien und nur dann in den Verkehr gebracht werden, wenn sie a) als CAC-Material eingestuft werden und von einem Dokument begleitet sind, das der Versorger gemäß den spezifischen Anforderungen nach Artikel 4 erstellt. Enthält dieses Dokument eine amtliche Erklärung, so ist diese deutlich vom restlichen Inhalt des Dokuments zu trennen; oder b) als Vorstufenmaterial, Basismaterial oder zertifiziertes Material eingestuft und als solches von der zuständigen amtlichen Stelle nach Maßgabe der spezifischen Anforderungen nach Artikel 4 zertifiziert worden sind. Auflagen für Vermehrungsmaterial oder Pflanzen von Obstarten hinsichtlich der Kennzeichnung oder Plombierung und Verpackung können in den nach dem Verfahren gemäß Artikel 19 Absatz 3 erlassenen Durchführungsmaßnahmen aufgeführt werden.
(2)Bei Einzelhandelslieferung von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten an einen nicht gewerblichen Endverbraucher können die Etikettierungsvorschriften gemäß Absatz 1 auf die angemessene Produktinformation beschränkt werden.
(3)Vermehrungsmaterial oder Pflanzen von Obstarten einer genetisch veränderten Sorte muss auf jedem Etikett und jedem amtlichen oder sonstigen Begleitpapier, das an dem unter diese Richtlinie fallenden Material befestigt ist oder diesem beiliegt, unter Nennung der genetisch veränderten Organismen klar als solches gekennzeichnet sein.
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