Art. 8 – Zusammensetzung der Partie und Identitätsnachweis

DIR_2008_90 · über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung

(1)Bei Anzucht, Aufzucht, Ernte oder Entnahme vom Elternmaterial sind Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten partieweise getrennt zu halten.
(2)Werden Vermehrungsmaterial oder Pflanzen von Obstarten unterschiedlichen Ursprungs bei Verpackung, Lagerung, Beförderung oder Lieferung zusammengebracht oder vermischt, so führt der Versorger über Folgendes Buch: Zusammensetzung der Sendung und Ursprung der einzelnen Bestandteile.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2025

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Kann ich Art. 8 DIR_2008_90 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

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