ErwGr. 21

DIR_2008_90 · über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung

Für den Fall vorübergehender Versorgungsengpässe infolge Naturkatastrophen, wie zum Beispiel Bränden und Stürmen, oder aufgrund unvorhersehbarer Umstände müssen Vorschriften vorgesehen werden, die für begrenzte Zeit und unter bestimmten Voraussetzungen das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten gestatten, die geringere Anforderungen als die dieser Richtlinie erfüllen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2025

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