Art. 11 – Änderung der Anhänge

DIR_2009_104 · über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (Zweite Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)

(1)Zusätzliche Mindestvorschriften für besondere Arbeitsmittel gemäß Anhang I Nummer 3 werden vom Europäischen Parlament und vom Rat nach dem Verfahren des Artikels 137 Absatz 2 des Vertrags in den Anhang I eingefügt.
(2)Rein technische Anpassungen der Anhänge werden nach dem in Artikel 17 Absatz 2 der Richtlinie 89/391/EWG genannten Verfahren vorgenommen, wenn sie bedingt sind a) durch zur technischen Harmonisierung und Normung erlassene Richtlinien über Arbeitsmittel oder b) durch den technischen Fortschritt, die Entwicklung der internationalen Regelungen oder Spezifikationen oder der Kenntnisse auf dem Gebiet der Arbeitsmittel.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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