Art. 8 – Unterrichtung der Arbeitnehmer

DIR_2009_104 · über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (Zweite Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)

(1)Unbeschadet des Artikels 10 der Richtlinie 89/391/EWG trifft der Arbeitgeber die erforderlichen Vorkehrungen, damit den Arbeitnehmern angemessene Informationen und gegebenenfalls Betriebsanleitungen für die bei der Arbeit benutzten Arbeitsmittel zur Verfügung stehen.
(2)Die Informationen und die Betriebsanleitungen enthalten zumindest folgende Angaben in Bezug auf die Sicherheit und den Gesundheitsschutz: a) Einsatzbedingungen des jeweiligen Arbeitsmittels; b) absehbare Störfälle; c) Rückschlüsse aus den bei der Benutzung von Arbeitsmitteln gegebenenfalls gesammelten Erfahrungen. Die Arbeitnehmer müssen auf die sie betreffenden Gefährdungen, auf die in ihrer unmittelbaren Arbeitsumgebung vorhandenen Arbeitsmittel sowie auf entsprechende Veränderungen aufmerksam gemacht werden, sofern diese Veränderungen jeweils Arbeitsmittel in ihrer unmittelbaren Arbeitsumgebung betreffen, auch wenn sie diese Arbeitsmittel nicht direkt benutzen.
(3)Die Informationen und die Betriebsanleitungen müssen für die betroffenen Arbeitnehmer verständlich sein.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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