Art. 9 – Unterweisung der Arbeitnehmer

DIR_2009_104 · über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (Zweite Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)

Unbeschadet des Artikels 12 der Richtlinie 89/391/EWG trifft der Arbeitgeber die erforderlichen Vorkehrungen, damit
a)die mit der Benutzung der Arbeitsmittel beauftragten Arbeitnehmer eine angemessene Unterweisung — auch in Bezug auf die mit der Benutzung gegebenenfalls verbundenen Gefahren — erhalten;
b)die in Artikel 6 Buchstabe b genannten Arbeitnehmer eine angemessene Spezialunterweisung erhalten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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