ErwGr. 17

DIR_2009_110 · über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG

Aus aufsichtsrechtlichen Gründen sollten die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass nur ordnungsgemäß zugelassene oder gemäß dieser Richtlinie unter eine Ausnahmeregelung fallende E-Geld-Institute, gemäß der Richtlinie 2006/48/EG zugelassene Kreditinstitute, Postscheckämter, die nach einzelstaatlichem Recht zur Ausgabe von E-Geld berechtigt sind, Institute nach Artikel 2 der Richtlinie 2006/48/EG, die Europäische Zentralbank, die nationalen Zentralbanken, wenn sie nicht in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörden oder andere Behörden handeln, sowie die Mitgliedstaaten oder ihre regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften, wenn sie in ihrer Eigenschaft als Behörden handeln, befugt sind, E-Geld auszugeben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich ErwGr. 17 DIR_2009_110 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich ErwGr. 17 DIR_2009_110 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.