ErwGr. 18

DIR_2009_110 · über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG

E-Geld muss rücktauschbar sein, um das Vertrauen der E-Geld-Inhaber zu erhalten. Die Rücktauschbarkeit impliziert nicht, dass die für die Ausgabe von E-Geld entgegengenommenen Geldbeträge als Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder im Sinne der Richtlinie 2006/48/EG anzusehen sind. Ein Rücktausch sollte jederzeit zum Nennwert und ohne die Möglichkeit, eine Mindestgrenze für den Rücktausch zu vereinbaren, möglich sein. Für einen Rücktausch sollte grundsätzlich kein Entgelt verlangt werden. In Fällen, die in dieser Richtlinie ausreichend präzisiert sind, sollte es jedoch möglich sein, ein verhältnismäßiges und kostenbasiertes Entgelt zu verlangen. Dies gilt unbeschadet der einzelstaatlichen Steuer- bzw. Sozialgesetzgebung oder von Verpflichtungen des E-Geld-Emittenten aus anderen gemeinschaftlichen bzw. einzelstaatlichen Rechtsvorschriften, wie etwa Rechtsvorschriften zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, jeglicher Maßnahmen betreffend das Einfrieren von Geldern oder jeglicher Maßnahme im Zusammenhang mit der Verbrechensvorbeugung und -aufklärung.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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