ErwGr. 19

DIR_2009_110 · über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG

E-Geld-Inhabern sollten außergerichtliche Beschwerdeverfahren und Streitbeilegungsverfahren zur Verfügung stehen. Daher sollte Titel IV Kapitel 5 der Richtlinie 2007/64/EG im Zusammenhang mit dieser Richtlinie entsprechend gelten, unbeschadet der Vorschriften der vorliegenden Richtlinie. Daher muss der Begriff „Zahlungsdienstleister“ in der Richtlinie 2007/64/EG als Verweis auf den Begriff „E-Geld-Emittent“, „Zahlungsdienstnutzer“ als Verweis auf den Begriff „E-Geld-Inhaber“ und Titel III und IV der Richtlinie 2007/64/EG als Verweis auf Titel III der vorliegenden Richtlinie gelesen werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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