ErwGr. 24

DIR_2009_119 · zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Mindestvorräte an Erdöl und/oder Erdölerzeugnissen zu halten

Da Diskrepanzen oder Irrtümer in den der Kommission übermittelten Statistiken möglich sind, sollten Bedienstete oder Beauftragte der Kommissionsdienststellen die Möglichkeit haben, die Notfallvorsorge der Mitgliedstaaten und ihre Bevorratung zu überprüfen. Um zu gewährleisten, dass solche Überprüfungen wirksam in Einklang mit den nationalen Verfahren durchgeführt werden können, sollten sich diese auf die nationalen Regelungen der Mitgliedstaaten stützen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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