Art. 13

DIR_2009_132 · zur Festlegung des Anwendungsbereichs von Artikel 143 Buchstaben b und c der Richtlinie 2006/112/EG hinsichtlich der Mehrwertsteuerbefreiung bestimmter endgültiger Einfuhren von Gegenständen

Die Steuerbefreiung wird einzig und allein Personen gewährt, die
a)ihren gewöhnlichen Wohnsitz mindestens zwölf aufeinander folgende Monate lang außerhalb der Gemeinschaft gehabt haben;
b)den Nachweis der Eheschließung erbringen.
Ausnahmen von der Regel gemäß Absatz 1 Buchstabe a können jedoch gewährt werden, wenn der Betreffende tatsächlich mindestens zwölf Monate außerhalb der Gemeinschaft zu wohnen beabsichtigte.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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