Art. 12

DIR_2009_132 · zur Festlegung des Anwendungsbereichs von Artikel 143 Buchstaben b und c der Richtlinie 2006/112/EG hinsichtlich der Mehrwertsteuerbefreiung bestimmter endgültiger Einfuhren von Gegenständen

(1)Von der Steuer befreit sind vorbehaltlich der Artikel 13 bis 16 Aussteuer und Hausrat, auch neu, einer Person, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz aus Anlass ihrer Eheschließung in das Gebiet der Gemeinschaft verlegt. Von der Steuer befreit sind auch die üblicherweise aus Anlass einer Eheschließung überreichten Geschenke, die eine Person, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt, von Personen mit gewöhnlichem Wohnsitz außerhalb der Gemeinschaft erhält. Die Steuerbefreiung gilt für Geschenke, deren Wert 200 EUR nicht übersteigt. Die Mitgliedstaaten können indessen eine Steuerbefreiung von mehr als 200 EUR gewähren, sofern der Wert eines jeden von der Steuer befreiten Geschenkes 1 000 EUR nicht übersteigt.
(2)Die Mitgliedstaaten können die Steuerbefreiung für Heiratsgut im Sinne des Absatzes 1 von der Voraussetzung abhängig machen, dass die normalerweise darauf anwendbaren Zölle oder Steuern im Ursprungs- oder Herkunftsland oder Ursprungs- oder Herkunftsgebiet entrichtet worden sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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