Art. 15

DIR_2009_132 · zur Festlegung des Anwendungsbereichs von Artikel 143 Buchstaben b und c der Richtlinie 2006/112/EG hinsichtlich der Mehrwertsteuerbefreiung bestimmter endgültiger Einfuhren von Gegenständen

(1)Außer in Ausnahmefällen wird die Steuerbefreiung nur für endgültig eingeführte Gegenstände gewährt: a) frühestens zwei Monate vor dem geplanten Zeitpunkt der Eheschließung, und b) spätestens vier Monate nach dem Zeitpunkt der Eheschließung. Im Fall nach Buchstabe a kann die Steuerbefreiung von der Leistung einer angemessenen Sicherheit abhängig gemacht werden, deren Art und Höhe von den zuständigen Behörden bestimmt werden.
(2)Die Gegenstände, für die die Befreiung gilt, können innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist in mehreren Teilsendungen eingeführt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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