Art. 9

DIR_2009_132 · zur Festlegung des Anwendungsbereichs von Artikel 143 Buchstaben b und c der Richtlinie 2006/112/EG hinsichtlich der Mehrwertsteuerbefreiung bestimmter endgültiger Einfuhren von Gegenständen

(1)Abweichend von Artikel 7 Absatz 1 kann die Befreiung jedoch für vor Begründung des gewöhnlichen Wohnsitzes durch den Beteiligten in der Gemeinschaft endgültig eingeführte persönliche Gegenstände gewährt werden, sofern dieser sich verpflichtet, seinen gewöhnlichen Wohnsitz tatsächlich innerhalb von sechs Monaten dort zu begründen. Gleichzeitig mit dieser Verpflichtung wird eine Sicherheit geleistet, deren Art und Höhe von den zuständigen Behörden bestimmt wird.
(2)Bei Inanspruchnahme des Absatzes 1 beginnt die Frist nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a zu dem Zeitpunkt der Einfuhr in die Gemeinschaft.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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