Art. 6

DIR_2009_132 · zur Festlegung des Anwendungsbereichs von Artikel 143 Buchstaben b und c der Richtlinie 2006/112/EG hinsichtlich der Mehrwertsteuerbefreiung bestimmter endgültiger Einfuhren von Gegenständen

Von der Steuerbefreiung sind ausgeschlossen:
a)alkoholische Erzeugnisse,
b)Tabak und Tabakwaren,
c)Nutzfahrzeuge,
d)gewerblich genutzte Gegenstände, außer tragbaren Instrumenten und Geräten für handwerkliche oder freiberufliche Tätigkeiten.
Von der Befreiung können auch gemischt genutzte Fahrzeuge, die für kommerzielle oder gewerbliche Zwecke genutzt werden, ausgeschlossen werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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