Art. 4

DIR_2009_132 · zur Festlegung des Anwendungsbereichs von Artikel 143 Buchstaben b und c der Richtlinie 2006/112/EG hinsichtlich der Mehrwertsteuerbefreiung bestimmter endgültiger Einfuhren von Gegenständen

Die Steuerbefreiung gilt nur für persönliche Gegenstände, die
a)außer in umständehalber gerechtfertigten Sonderfällen dem Beteiligten gehören und, falls es sich um nicht verbrauchbare Gegenstände handelt, von ihm an seinem früheren gewöhnlichen Wohnsitz mindestens sechs Monate vor dem Zeitpunkt der Aufgabe seines gewöhnlichen Wohnsitzes außerhalb der Gemeinschaft benutzt worden sind;
b)am neuen gewöhnlichen Wohnsitz zu den gleichen Zwecken benutzt werden sollen.
Die Mitgliedstaaten können die Befreiung für persönliche Gegenstände ferner davon abhängig machen, dass die normalerweise auf diese Gegenstände anwendbaren Zölle oder Steuern im Ursprungs- oder Herkunftsland oder im Ursprungs- oder Herkunftsgebiet entrichtet worden sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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