Art. 7

DIR_2009_132 · zur Festlegung des Anwendungsbereichs von Artikel 143 Buchstaben b und c der Richtlinie 2006/112/EG hinsichtlich der Mehrwertsteuerbefreiung bestimmter endgültiger Einfuhren von Gegenständen

(1)Außer in Ausnahmefällen wird die Steuerbefreiung nur für persönliche Gegenstände gewährt, die von dem Beteiligten innerhalb von zwölf Monaten nach der Begründung des gewöhnlichen Wohnsitzes in der Gemeinschaft zur endgültigen Einfuhr angemeldet werden.
(2)Die persönlichen Gegenstände können innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist in mehreren Teilsendungen eingeführt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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