(1)Die Kommission erlässt bis zum 31.
Dezember 2010 gemeinschaftsweite und vollständig harmonisierte Durchführungsmaßnahmen für die Zuteilung der in den Absätzen 4, 5, 7 und 12 genannten Zertifikate einschließlich etwa erforderlicher Vorschriften für eine einheitliche Anwendung von Absatz 19.
Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 23 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
Die Maßnahmen gemäß Unterabsatz 1 legen so weit wie möglich die gemeinschaftsweiten Ex-ante-Benchmarks fest, um sicherzustellen, dass durch die Art der Zuteilung Anreize für die Reduzierung von Treibhausgasemissionen und für energieeffiziente Techniken geschaffen werden, indem sie den effizientesten Techniken, Ersatzstoffen, alternativen Herstellungsprozessen, der hocheffizienten Kraft-Wärme-Kopplung, der effizienten energetischen Verwertung von Restgase n, der Verwendung von Biomasse sowie der Abscheidung und Speicherung von CO2, sofern entsprechende Anlagen zur Verfügung stehen, Rechnung tragen, und sie keine Anreize für eine Erhöhung der Emissionen bieten.
Für die Stromerzeugung erfolgt keine kostenlose Zuteilung, mit Ausnahme der unter Artikel 10c fallenden Fälle und des aus Restgasen erzeugten Stroms.
In jedem Sektor bzw.
Teilsektor wird der Benchmark grundsätzlich für die Produkte und nicht für die Einsatzstoffe berechnet, um die Treibhausgasemissionsreduktionen und Energieeinsparungen während sämtlicher Produktionsprozesse des betreffenden Sektors bzw.
Teilsektors zu maximieren.
Die Kommission konsultiert die betroffenen Interessenträger einschließlich der betroffenen Sektoren bzw.
Teilsektoren zur Definition der Grundsätze zur Festlegung der Ex-ante-Benchmarks für die jeweiligen Sektoren bzw.
Teilsektoren.
Die Kommission überprüft diese Maßnahmen, sobald die Gemeinschaft ein internationales Abkommen über den Klimawandel genehmigt hat, das Reduktionsziele für Treibhausgasemissionen vorschreibt, die mit denen der Gemeinschaft vergleichbar sind, um sicherzustellen, dass eine kostenlose Zuteilung nur erfolgt, wenn dies in Anbetracht des Abkommens voll und ganz gerechtfertigt ist.
(2)Der Ausgangspunkt bei der Festlegung der Grundsätze für die Ex-ante-Benchmarks für die einzelnen Sektoren bzw.
Teilsektoren ist die Durchschnittsleistung der 10 % effizientesten Anlagen eines Sektors bzw.
Teilsektors in der Gemeinschaft in den Jahren 2007 und 2008.
Die Kommission konsultiert die betroffenen Interessenträger einschließlich der betroffenen Sektoren bzw.
Teilsektoren.
Die gemäß Artikel 14 und 15 erlassenen Verordnungen harmonisieren die Überwachung, die Berichterstattung und die Überprüfung der produktionsbedingten Treibhausgasemissionen im Hinblick auf die Festlegung der Ex-ante-Benchmarks.
(3)Vorbehaltlich der Absätze 4 und 8 und unbeschadet von Artikel 10c erfolgt keine kostenlose Zuteilung für Stromerzeuger, Anlagen zur Abscheidung von CO2, Pipelines für die Beförderung von CO2 oder CO2-Speicherstätten.
(4)Für Fernwärme und hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung im Sinne der Richtlinie 2004/8/EG werden für einen wirtschaftlich vertretbaren Bedarf Zertifikate in Bezug auf Wärme- und Kälteerzeugung kostenlos zugeteilt.
Nach 2013 wird die Gesamtzuteilung an solche Anlagen für die Erzeugung dieser Art von Wärme jährlich anhand des linearen Faktors gemäß Artikel 9 angepasst.
(5)Die jährliche Höchstmenge an Zertifikaten, die als Grundlage für die Berechnung der Zuteilungen an Anlagen dient, die nicht unter Absatz 3 fallen und keine neuen Marktteilnehmer sind, darf die folgende Summe nicht überschreiten: a) die nach Artikel 9 ermittelte jährliche gemeinschaftsweite Gesamtmenge, multipliziert mit dem Anteil der Emissionen von nicht unter Absatz 3 fallenden Anlagen an den geprüften Gesamtemissionen im Durchschnitt der Jahre von 2005 bis 2007 von Anlagen, die im Zeitraum von 2008 bis 2012 in das Gemeinschaftssystem einbezogen sind, und b) die geprüften jährlichen Gesamtemissionen im Durchschnitt der Jahre von 2005 bis 2007 — angepasst mit dem linearen Faktor gemäß Artikel 9 — von Anlagen, die erst ab 2013 in das Gemeinschaftssystem einbezogen werden und nicht unter Absatz 3 fallen.
Nötigenfalls wird ein einheitlicher sektorübergreifender Korrekturfaktor angewendet.
(6)Die Mitgliedstaaten können zugunsten der Sektoren bzw.
Teilsektoren, für die ein erhebliches Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen durch auf den Strompreis übergewälzte Kosten der Treibhausgasemissionen ermittelt wurde, finanzielle Maßnahmen einführen, um diese Kosten auszugleichen, sofern dies mit den geltenden und künftigen Regeln für staatliche Beihilfen vereinbar ist.
Diese Maßnahmen beruhen auf Ex-ante-Benchmarks für die indirekten CO2-Emissionen pro Produktionseinheit.
Diese Ex-ante-Benchmarks werden für einen bestimmten Sektor bzw.
Teilsektor berechnet als Produkt des Stromverbrauchs pro Produktionseinheit entsprechend den effizientesten verfügbaren Techniken und der CO2-Emissionen des entsprechenden europäischen Stromerzeugungsmix.
(7)5 % der gemäß den Artikeln 9 und 9a gemeinschaftsweit für den Zeitraum von 2013 bis 2020 bestimmten Menge der Zertifikate werden für neue Marktteilnehmer bereitgehalten als die Höchstmenge, die neuen Marktteilnehmern nach den gemäß Absatz 1 dieses Artikels erlassenen Vorschriften zugeteilt werden kann.
Die Mitgliedstaaten versteigern die Zertifikate dieser gemeinschaftsweiten Reserve, die im Zeitraum von 2013 bis 2020 weder neuen Marktteilnehmern zugeteilt noch gemäß Absatz 8, 9 oder 10 des vorliegenden Artikels genutzt werden, wobei das Ausmaß zu berücksichtigen ist, in dem die Anlagen in den jeweiligen Mitgliedstaaten diese Reserve genutzt haben, gemäß Artikel 10 Absatz 2 und — was die näheren Bestimmungen und den Zeitpunkt betrifft — Artikel 10 Absatz 4 sowie gemäß den einschlägigen Durchführungsbestimmungen.
Die Zuteilungen werden anhand des linearen Faktors gemäß Artikel 9 angepasst.
Für die Stromerzeugung neuer Marktteilnehmer werden keine Zertifikate kostenlos zugeteilt.
Bis 31.
Dezember 2010 werden harmonisierte Bestimmungen über die Anwendung der Begriffsbestimmung ‚neuer Marktteilnehmer‘ angenommen, insbesondere in Bezug auf die Definition des Begriffs ‚wesentliche Erweiterungen‘.
Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 23 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
(8)Bis zu 300 Millionen Zertifikate aus der Reserve für neue Marktteilnehmer werden bis 31.
Dezember 2015 zur Verfügung gestellt, um im Unionsgebiet den Bau und Betrieb von bis zu 12 kommerziellen Demonstrationsprojekten, die auf eine umweltverträgliche Abscheidung und geologische Speicherung von CO2 abzielen, sowie Demonstrationsprojekte für innovative Technologien für erneuerbare Energien zu fördern.
Die Zertifikate sind für die Unterstützung von Demonstrationsprojekten bereitzustellen, die an geografisch ausgewogenen Standorten eine Entwicklung eines breiten Spektrums an Verfahren zur CO2-Abscheidung und -Speicherung und von kommerziell noch nicht lebensfähigen innovativen Technologien für erneuerbare Energien bieten.
Die Zuteilung der Zertifikate hängt von der nachweislichen Vermeidung von CO2-Emissionen ab.
Die Projekte werden auf der Grundlage objektiver und transparenter Kriterien einschließlich der Verpflichtung zum Wissensaustausch ausgewählt.
Diese Kriterien und die Maßnahmen werden nach dem in Artikel 23 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle festgelegt und veröffentlicht.
Es sind Zertifikate für Projekte bereitzuhalten, die den in Unterabsatz 3 genannten Anforderungen genügen.
Die Unterstützung für diese Projekte erfolgt über die Mitgliedstaaten und ergänzt die von den betreffenden Anlagenbetreibern bereitgestellten erheblichen Mittel zur Kofinanzierung.
Diese Projekte können auch von den betroffenen Mitgliedstaaten und durch andere Instrumente kofinanziert werden.
Kein Projekt erhält mit diesem Mechanismus gemäß dem vorliegenden Absatz eine Unterstützung, die 15 % der Gesamtmenge der zu diesem Zweck verfügbaren Zertifikate übersteigt.
Diese Zertifikate werden in Absatz 7 berücksichtigt.
(9)Litauen, das sich in Artikel 1 des Protokolls Nr. 4 über das litauische Kernkraftwerk Ignalina im Anhang der Beitrittsakte von 2003 verpflichtet hat, den Block 2 dieses Kraftwerks bis 31.
Dezember 2009 stillzulegen, kann Zertifikate aus der Reserve für neue Marktteilnehmer zur Versteigerung gemäß der in Artikel 10 Absatz 4 genannten Verordnung verlangen, wenn die Gesamtmenge der geprüften Emissionen Litauens im Rahmen des Gemeinschaftssystems im Zeitraum von 2013 bis 2015 die Gesamtmenge der den litauischen Anlagen in diesem Zeitraum zur Stromerzeugung zugeteilten kostenlosen Zertifikate und drei Achtel der von Litauen im Zeitraum von 2013 bis 2020 zu versteigernden Zertifikate übersteigt.
Die Gesamtmenge dieser Zertifikate entspricht den überschüssigen Emissionen in diesem Zeitraum, sofern der Überschuss auf erhöhte Emissionen bei der Stromerzeugung zurückzuführen ist, abzüglich der Menge, um welche die Zuteilungen Litauens im Zeitraum von 2008 bis 2012 die geprüften Emissionen Litauens im Rahmen des Gemeinschaftssystems in diesem Zeitraum übersteigen.
Diese Zertifikate werden unter Absatz 7 berücksichtigt.
(10)Die Mitgliedstaaten, deren Stromnetz mit dem litauischen Stromnetz verbunden ist, die 2007 über 15 % ihres Inlandsstromverbrauchs zur eigenen Verwendung aus Litauen einführten und deren Emissionen aufgrund von Investitionen in neue Stromerzeugungsanlagen gestiegen sind, können Absatz 9 unter den dort festgelegten Bedingungen entsprechend anwenden.
(11)Vorbehaltlich des Artikels 10b entspricht die Zahl der gemäß den Absätzen 4 bis 7 des vorliegenden Artikels kostenlos zugeteilten Zertifikate im Jahr 2013 80 % der Menge, die gemäß den in Absatz 1 genannten Maßnahmen festgelegt wurde.
Danach wird die kostenlose Zuteilung Jahr für Jahr in gleicher Höhe bis 2020 auf 30 % reduziert, so dass im Jahr 2027 keine kostenlose Zuteilung erfolgt.
(12)Vorbehaltlich des Artikels 10b werden im Jahr 2013 und in jedem der Folgejahre bis 2020 Anlagen in Sektoren bzw.
Teilsektoren, in denen ein erhebliches Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen besteht, gemäß Absatz 1 Zertifikate in Höhe von 100 % der Menge, die gemäß den in Absatz 1 genannten Maßnahmen festgelegt wurde, kostenlos zugeteilt.
(13)Bis zum 31.
Dezember 2009 und danach alle fünf Jahre legt die Kommission nach Erörterung im Europäischen Rat ein Verzeichnis der Sektoren bzw.
Teilsektoren gemäß Absatz 12 auf der Basis der in den Absätzen 14 bis 17 genannten Kriterien fest.
Die Kommission kann jedes Jahr auf eigene Initiative oder auf Antrag eines Mitgliedstaats dem in Unterabsatz 1 genannten Verzeichnis Sektoren bzw.
Teilsektoren hinzufügen, wenn in einem analytischen Bericht nachgewiesen werden kann, dass die betreffenden Sektoren bzw.
Teilsektoren den in den Absätzen 14 bis 17 genannten Kriterien im Anschluss an eine Änderung, die erhebliche Auswirkungen auf die Tätigkeiten dieser Sektoren bzw.
Teilsektoren hat, entsprechen.
Die Kommission konsultiert die Mitgliedstaaten, die betroffenen Sektoren bzw.
Teilsektoren und die anderen Interessenträger zur Umsetzung dieses Artikels.
Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 23 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
(14)Bei der Bestimmung der in Absatz 12 genannten Sektoren bzw.
Teilsektoren bewertet die Kommission auf Gemeinschaftsebene, in welchem Umfang der betreffende Sektor oder Teilsektor auf der jeweiligen Klassifizierungsebene die direkten Kosten der erforderlichen Zertifikate und die indirekten Kosten durch höhere Strompreise, die durch die Durchführung dieser Richtlinie verursacht wurden, ohne erheblichen Verlust von Marktanteilen an weniger CO2-effiziente Anlagen außerhalb der Gemeinschaft in die Produkte einpreisen kann.
Diese Bewertung basiert auf einem durchschnittlichen CO2-Preis gemäß der von der Kommission durchgeführten Folgenabschätzung, die das Paket der Durchführungsmaßnahmen zu den Zielen der Union zum Klimawandel und zu den erneuerbaren Energien bis 2020 begleitet und, sofern diese Daten verfügbar sind, den Daten über Handel, Produktion und Mehrwert in den drei letzten Jahren für den jeweiligen Sektor bzw.
Teilsektor.
(15)Es wird angenommen, dass ein Sektor bzw.
Teilsektor einem erheblichen Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt ist, wenn a) die Summe der durch die Durchführung dieser Richtlinie verursachten direkten und indirekten zusätzlichen Kosten einen erheblichen Anstieg der Produktionskosten, gemessen in Prozenten der Bruttowertschöpfung, um mindestens 5 % bewirken würde und b) die Intensität des Handels mit Drittstaaten, definiert als das Verhältnis des Gesamtwerts der Ausfuhren in Drittstaaten zuzüglich des Wertes der Einfuhren aus Drittstaaten zur Gesamtgröße des Gemeinschaftsmarktes (jährlicher Umsatz plus Gesamteinfuhren), 10 % übersteigt.
(16)Ungeachtet des Absatzes 15 wird auch angenommen, dass ein Sektor bzw.
Teilsektor einem erheblichen Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt ist, wenn a) die Summe der durch die Durchführung dieser Richtlinie verursachten direkten und indirekten zusätzlichen Kosten einen besonders hohen Anstieg der Produktionskosten, gemessen in Prozenten der Bruttowertschöpfung, um mindestens 30 % bewirken würde oder b) die Intensität des Handels mit Drittstaaten, definiert als das Verhältnis des Gesamtwerts der Ausfuhren in Drittstaaten zuzüglich des Wertes der Einfuhren aus Drittstaaten zur Gesamtgröße des Gemeinschaftsmarktes (jährlicher Umsatz plus Gesamteinfuhren), 30 % übersteigt.
(17)Das Verzeichnis nach Absatz 13 kann im Anschluss an eine qualitative Bewertung ergänzt werden, wobei folgende Kriterien zu berücksichtigen sind, sofern die entsprechenden Daten verfügbar sind: a) der Umfang, in dem einzelne Anlagen des betreffenden Sektors bzw.
Teilsektors das Emissionsniveau oder den Stromverbrauch senken können, gegebenenfalls einschließlich des Anstiegs der Produktionskosten, den die betreffenden Investitionen bewirken können, beispielsweise durch Einsatz der effizientesten Techniken; b) die gegenwärtigen und erwarteten Markteigenschaften, auch wenn die Handelsintensität oder die Steigerungsraten der direkten und indirekten Kosten nahe bei einem der in Absatz 16 genannten Schwellenwerte liegen; c) die Gewinnspannen als potenzieller Indikator für langfristige Investitionen oder Entscheidungen über Verlagerungen.
(18)Das Verzeichnis nach Absatz 13 wird — sofern die entsprechenden Daten verfügbar sind — unter Berücksichtigung der folgenden Kriterien erstellt: a) Umfang, in welchem sich Drittstaaten, die einen wesentlichen Anteil an der weltweiten Produktion von Erzeugnissen in Sektoren bzw.
Teilsektoren darstellen, für welche ein Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen ermittelt wurde, entschieden zu einer Senkung der Treibhausgasemissionen in den betreffenden Sektoren bzw.
Teilsektoren verpflichten, und zwar innerhalb einer Frist, die der für die Gemeinschaft gesetzten Frist entspricht, und b) Maß, in dem die CO2-Effizienz der in diesen Drittstaaten angesiedelten Anlagen jener der Gemeinschaft gleichwertig ist.
(19)Für Anlagen, die ihren Betrieb eingestellt haben, kommt keine kostenlose Zuteilung in Betracht, es sei denn, die Betreiber weisen der zuständigen Behörde nach, dass sie ihre Produktion in der Anlage in einer bestimmten, angemessenen Frist wieder aufnehmen werden.
Anlagen, deren Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen ausgelaufen ist oder entzogen wurde, und Anlagen, deren Betrieb oder Wiederinbetriebnahme technisch unmöglich ist, gelten als Anlagen, die ihren Betrieb eingestellt haben.
(20)Die Kommission ergreift im Rahmen der in Absatz 1 vorgesehenen Maßnahmen auch Maßnahmen zur Definition von Anlagen, die ihren Betrieb teilweise einstellen oder ihre Kapazität erheblich senken, sowie Maßnahmen zur entsprechenden Anpassung der solchen Anlagen kostenlos zugeteilten Zertifikate.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.10.2025
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