Art. 10b – Maßnahmen zur Unterstützung bestimmter energieintensiver Industrien im Falle der Verlagerung von CO2-Emissionen

DIR_2009_29 · zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zwecks Verbesserung und Ausweitung des Gemeinschaftssystems für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten

(1)Bis 30. Juni 2010 legt die Kommission unter Berücksichtigung der Ergebnisse der internationalen Verhandlungen und des Ausmaßes, in dem diese zu globalen Treibhausgasemissionsreduktionen führen, nach Konsultation aller relevanten Sozialpartner dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Analysebericht vor, in dem sie die Situation in Bezug auf energieintensive Sektoren und Teilsektoren untersucht, für die ein erhebliches Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen ermittelt wurde. Zusammen mit dem Bericht werden geeignete Vorschläge unterbreitet, die Folgendes betreffen können: a) Anpassung des Anteils von Zertifikaten, die diesen Sektoren oder Teilsektoren gemäß Artikel 10a kostenlos zugeteilt werden, b) Einbeziehung der Importeure von Produkten, die von den gemäß Artikel 10a ermittelten Sektoren oder Teilsektoren hergestellt werden, in das Gemeinschaftssystem, c) Bewertung der Auswirkungen der Verlagerung von CO2-Emissionen für die Energiesicherheit der Mitgliedstaaten, insbesondere wenn die Vernetzung mit dem Stromnetz der EU ungenügend ist und wenn eine Vernetzung mit dem Stromnetz von Drittstaaten besteht, sowie geeignete Maßnahmen auf diesem Gebiet. Bei der Prüfung, welche Maßnahmen angemessen sind, werden auch etwaige bindende sektorspezifische Abkommen berücksichtigt, die zu globalen Reduktionen von Treibhausgasemissionen führen, die eine für eine wirksame Bekämpfung des Klimawandels erforderliche Größenordnung aufweisen, überwacht und überprüft werden können und für die verbindliche Durchsetzungsbestimmungen gelten.
(2)Die Kommission bewertet bis 31. März 2011, ob zu erwarten ist, dass die Entscheidungen über den Anteil der den Sektoren bzw. Teilsektoren gemäß Absatz 1 zugeteilten kostenlosen Zertifikate, einschließlich der Auswirkungen der gemäß Artikel 10a Absatz 2 festgelegten Ex-ante-Benchmarks, erhebliche Folgen für die Menge der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b zu versteigernden Zertifikate haben, und zwar im Vergleich zu einer Versteigerung zu 100 % für alle Sektoren im Jahr 2020. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat unter Berücksichtigung der möglichen Verteilungseffekte gegebenenfalls geeignete Vorschläge vor.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.10.2025

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