Art. 11a – Nutzung von CER und ERU aus Projektmaßnahmen im Gemeinschaftssystem vor Inkrafttreten eines internationalen Abkommens über den Klimawandel

DIR_2009_29 · zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zwecks Verbesserung und Ausweitung des Gemeinschaftssystems für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten

(1)Die Absätze 2 bis 7 gelten unbeschadet der Anwendung von Artikel 28 Absätze 3 und 4.
(2)Betreiber sowie Betreiber von Luftfahrzeugen können, soweit sie die ihnen von den Mitgliedstaaten für den Zeitraum von 2008 bis 2012 gestattete Nutzung von CER/ERU nicht ausgeschöpft haben oder soweit ihnen die Nutzung der Gutschriften gemäß Absatz 8 bewilligt wurde, die zuständige Behörde darum ersuchen, ihnen im Tausch gegen CER und ERU für bis 2012 erfolgte Emissionsminderungen aus Projekttypen, die im Zeitraum von 2008 bis 2012 im Rahmen des Gemeinschaftssystems genutzt werden durften, Zertifikate zuzuteilen, die ab 2013 gültig sind.
Die zuständige Behörde nimmt einen solchen Austausch bis zum 31.
März 2015 auf Antrag vor.
(3)Soweit die den Betreibern oder Betreibern von Luftfahrzeugen von den Mitgliedstaaten für den Zeitraum von 2008 bis 2012 gestattete Nutzung von CER/ERU nicht ausgeschöpft worden ist oder ihnen die Nutzung der Gutschriften gemäß Absatz 8 bewilligt wurde, gestatten die zuständigen Behörden es den Betreibern, CER und ERU aus vor 2013 registrierten Projekten für Emissionsminderungen in der Zeit ab 2013 gegen Zertifikate auszutauschen, die ab 2013 gültig sind.
Unterabsatz 1 gilt für CER und ERU für alle Projekttypen, die im Rahmen des Gemeinschaftssystems im Zeitraum von 2008 bis 2012 genutzt werden durften.
(4)Soweit die den Betreibern oder Betreibern von Luftfahrzeugen von den Mitgliedstaaten für den Zeitraum von 2008 bis 2012 gestattete Nutzung von CER/ERU nicht ausgeschöpft worden ist oder ihnen die Nutzung der Gutschriften gemäß Absatz 8 bewilligt wurde, gestatten die zuständigen Behörden es den Betreibern, CER, die für die Verringerung von Emissionen ab 2013 vergeben wurden, gegen Zertifikate aus neuen Projekten, die ab 2013 in den am wenigsten entwickelten Ländern begonnen werden, auszutauschen.
Unterabsatz 1 gilt für CER für alle Projekttypen, die im Rahmen des Gemeinschaftssystems im Zeitraum von 2008 bis 2012 genutzt werden durften, bis die betreffenden Länder ein Abkommen mit der Gemeinschaft ratifiziert haben oder bis 2020, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist.
(5)Soweit die den Betreibern oder Betreibern von Luftfahrzeugen von den Mitgliedstaaten für den Zeitraum von 2008 bis 2012 gestattete Nutzung von CER/ERU nicht ausgeschöpft worden ist oder ihnen die Nutzung der Gutschriften gemäß Absatz 8 bewilligt wurde und die Verhandlungen über ein internationales Abkommen über den Klimawandel nicht bis zum 31.
Dezember 2009 abgeschlossen werden, ist es möglich, im Rahmen des Gemeinschaftssystems Gutschriften aus Projekten oder anderen emissionsreduzierenden Tätigkeiten, die im Rahmen von Abkommen mit Drittländern durchgeführt werden, zu nutzen, wobei festgelegt ist, in welchem Umfang sie genutzt werden können.
Gemäß diesen Abkommen dürfen die Betreiber Gutschriften aus Projektmaßnahmen in diesen Drittländern zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Rahmen des Gemeinschaftssystems nutzen.
(6)Die Abkommen gemäß Absatz 5 sehen vor, dass Gutschriften aus Projekttypen, die im Zeitraum von 2008 bis 2012 im Rahmen des Gemeinschaftssystems genutzt werden durften, einschließlich der Technologien für erneuerbare Energien oder Energieeffizienz, die den Technologietransfer und die nachhaltige Entwicklung fördern, im Rahmen des Gemeinschaftssystems genutzt werden können.
Ein solches Abkommen kann auch die Nutzung von Gutschriften aus Projekten vorsehen, bei denen das Referenzszenario unterhalb des Niveaus der kostenlosen Zuteilung im Sinne der Maßnahmen von Artikel 10a oder unterhalb der gemeinschaftsrechtlich vorgeschriebenen Niveaus liegt.
(7)Nach Abschluss eines internationalen Abkommens über den Klimawandel werden ab 1.
Januar 2013 im Rahmen des Gemeinschaftssystems nur Gutschriften für Projekte in Drittländern zugelassen, die das Abkommen ratifiziert haben.
(8)Alle bestehenden Betreiber sind befugt, zwischen 2008 und 2020 Gutschriften entweder bis zu der Menge zu nutzen, die ihnen im Zeitraum von 2008 bis 2012 gestattet wurde, oder bis zu einer Menge, die einem Prozentsatz ihrer Zuteilung im Zeitraum von 2008 bis 2012, der nicht unter 11 % liegt, entspricht, je nachdem, welche die höhere ist.
Die Betreiber müssen in der Lage sein, Gutschriften von mehr als 11 % gemäß Unterabsatz 1 bis zu einer Menge zu nutzen, so dass ihre kombinierte kostenlose Zuteilung im Zeitraum von 2008 bis 2012 und die gesamten Ansprüche auf Nutzung von Projektgutschriften einem gewissen Prozentsatz ihrer geprüften Emissionen im Zeitraum von 2005 bis 2007 entsprechen.
Neue Marktteilnehmer einschließlich neuer Marktteilnehmer im Zeitraum von 2008 bis 2012, die weder kostenlose Zuteilungen noch Anspruch auf Nutzung von CER und ERU im Zeitraum von 2008 bis 2012 erhalten haben, und neue Sektoren müssen in der Lage sein, Gutschriften bis zu einem Umfang von bis zu einem Prozentsatz, der nicht unter 4,5 % ihrer geprüften Emissionen für den Zeitraum von 2013 bis 2020 liegen darf, zu nutzen.
Luftfahrzeugbetreiber müssen in der Lage sein, Gutschriften bis zu einem Umfang von bis zu einem Prozentsatz, der nicht unter 1,5 % ihrer geprüften Emissionen im Zeitraum von 2013 bis 2020 liegen darf, zu nutzen.
Es sind Maßnahmen zu treffen, um die genauen Prozentsätze, die gemäß den Unterabsätzen 1 bis 3 anzuwenden sind, festzulegen.
Mindestens ein Drittel des zusätzlichen Umfangs, der an bestehende Betreiber über den ersten Prozentsatz gemäß Unterabsatz 1 zuzuteilen ist, wird den Betreibern zugeteilt, die die niedrigste Nutzung der kombinierten durchschnittlichen kostenlosen Zuteilungen und Projektgutschriften im Zeitraum von 2008 bis 2012 aufzuweisen haben.
Diese Maßnahmen stellen sicher, dass die gestattete Nutzung von Gutschriften insgesamt 50 % der gemeinschaftsweiten Reduktionen gegenüber dem Niveau von 2005, die im Zeitraum von 2008 bis 2020 in den bestehenden Sektoren im Rahmen des Gemeinschaftssystems erzielt werden, und 50 % der gemeinschaftsweiten Reduktionen gegenüber dem Niveau von 2005, die im Zeitraum vom Zeitpunkt ihrer Einbeziehung in das Gemeinschaftssystem bis 2020 in neuen Sektoren und in der Luftfahrt erzielt werden, nicht überschreitet.
Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 23 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
(9)Ab dem 1.
Januar 2013 können Maßnahmen zur Beschränkung der Verwendung bestimmter Gutschriften aus Projekttypen angewandt werden.
Durch diese Maßnahmen wird auch der Zeitpunkt bestimmt, ab dem die Verwendung von Gutschriften nach den Absätzen 1 bis 4 in Übereinstimmung mit diesen Maßnahmen stehen muss.
Diese Frist endet frühestens sechs Monate und spätestens drei Jahre nach Erlass der Maßnahmen.
Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentliche Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 23 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
Die Kommission prüft, ob sie dem Ausschuss einen Entwurf solcher Maßnahmen übermittelt, die ergriffen werden, wenn ein Mitgliedstaat dies wünscht.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.10.2025

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