Art. 13 – Gültigkeit der Zertifikate

DIR_2009_29 · zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zwecks Verbesserung und Ausweitung des Gemeinschaftssystems für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten

(1)Die ab 1. Januar 2013 vergebenen Zertifikate sind gültig für Emissionen in Achtjahreszeiträumen, beginnend am 1. Januar 2013.
(2)Vier Monate nach Beginn jedes Zeitraums gemäß Absatz 1 werden Zertifikate, die nicht mehr gültig sind und nicht gemäß Artikel 12 zurückgegeben und gelöscht wurden, von der zuständigen Behörde gelöscht. Die Mitgliedstaaten vergeben Zertifikate an Personen für den laufenden Zeitraum, um Zertifikate zu ersetzen, die diese Personen besaßen und die gemäß Unterabsatz 1 gelöscht wurden.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.10.2025

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