Art. 10c – Option einer übergangsweisen kostenlosen Zuteilung von Zertifikaten zur Modernisierung der Stromerzeugung

DIR_2009_29 · zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zwecks Verbesserung und Ausweitung des Gemeinschaftssystems für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten

(1)Abweichend von Artikel 10a Absätze 1 bis 5 können die Mitgliedstaaten den am 31.
Dezember 2008 in Betrieb befindlichen Anlagen für die Stromerzeugung sowie den Anlagen für die Stromerzeugung, bei denen der Investitionsprozess zum selben Zeitpunkt konkret begonnen hat, übergangsweise kostenlose Zertifikate für die Stromerzeugung zuteilen, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt wird: a) Das nationale Stromnetz war 2007 nicht direkt oder indirekt an das von der Union für den Transport elektrischer Energie (UCTE) betriebene Verbundsystem angeschlossen; b) das nationale Stromnetz war 2007 nur über eine einzige Leitung von einer Kapazität unter 400 MW direkt oder indirekt an das von der UCTE betriebene Verbundsystem angeschlossen; oder c) 2006 wurden mehr als 30 % des Stroms aus einem einzigen fossilen Brennstoff erzeugt, und das Bruttoinlandsprodukt (BIP) pro Kopf zu Marktpreisen überstieg nicht 50 % des durchschnittlichen BIP pro Kopf zum Marktpreis in der Gemeinschaft.
Der betroffene Mitgliedstaat legt der Kommission einen nationalen Plan für Investitionen in die Nachrüstung und Modernisierung der Infrastrukturen und in saubere Technologien vor.
Der nationale Plan sieht auch die Diversifizierung seines Energiemix und seiner Bezugsquellen um möglichst den Gegenwert des Marktwerts der kostenlosen Zuteilung von Zertifikaten vor, wobei zu berücksichtigen ist, dass direkt damit verbundene Preiserhöhungen so weit wie möglich eingeschränkt werden müssen.
Der betreffende Mitgliedstaat legt der Kommission jedes Jahr einen Bericht über Investitionen in die Infrastrukturverbesserung und saubere Technologien vor.
Die ab dem 5.
Juni 2009 getätigten Investitionen können zu diesem Zweck berücksichtigt werden.
(2)Die übergangsweise kostenlos zugeteilten Zertifikate werden von der Menge der Zertifikate, die der betreffende Mitgliedstaat andernfalls gemäß Artikel 10 Absatz 2 versteigert hätte, abgezogen. 2013 darf die Gesamtmenge aller übergangsweise kostenlos zugeteilten Zertifikate nicht 70 % der jährlichen Durchschnittsmenge der geprüften Emissionen dieser Stromerzeuger im Zeitraum von 2005 bis 2007 für die dem nationalen Bruttoendverbrauch des betreffenden Mitgliedstaats entsprechende Menge übersteigen; Die Menge der übergangsweise kostenlos zugeteilten Zertifikate sinkt dann schrittweise und wird 2020 auf null reduziert.
Die maßgeblichen Emissionen derjenigen Mitgliedstaaten, die 2005 nicht am Gemeinschaftssystem teilgenommen haben, werden auf der Grundlage ihrer geprüften Emissionen im Rahmen des Gemeinschaftssystems im Jahr 2007 berechnet.
Der betroffene Mitgliedstaat kann vorschreiben, dass der Betreiber der betreffenden Anlage die aufgrund dieses Artikels zugeteilten Zertifikate nur zur Abgabe der Zertifikate gemäß Artikel 12 Absatz 3 in Bezug auf Emissionen derselben Anlage im Jahr, für das die Zertifikate zugeteilt werden, nutzen darf.
(3)Die Zuteilung an die Betreiber basiert auf den geprüften Emissionen im Zeitraum von 2005 bis 2007 oder auf einem Ex-ante-Effizienzbenchmark auf der Grundlage des gewichteten Durchschnitts der Emissionswerte der treibhausgaseffizientesten Stromerzeugung in mit verschiedenen Brennstoffen betriebenen Anlagen im Rahmen des Gemeinschaftssystems.
Die Gewichtung kann den Anteil der verschiedenen Brennstoffe an der Stromerzeugung in dem betreffenden Mitgliedstaat widerspiegeln.
Die Kommission erstellt gemäß dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren Leitlinien, damit bei der Zuteilung der Zertifikate ungerechtfertigte Wettbewerbsverzerrungen vermieden werden und die negativen Auswirkungen auf die Anreize zu Emissionsreduktionen so gering wie möglich bleiben.
(4)Die Mitgliedstaaten, die diesen Artikel anwenden, schreiben den davon profitierenden Stromerzeugern und Netzbetreibern vor, alle 12 Monate über die Durchführung ihrer in den nationalen Plänen genannten Investitionen zu berichten.
Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission darüber Bericht und veröffentlichen die Berichte der Stromerzeuger und Netzbetreiber.
(5)Die Mitgliedstaaten, die Zertifikate auf der Basis dieses Artikels zuteilen wollen, legen der Kommission bis spätestens 30.
September 2011 einen Antrag vor, der den geplanten Zuteilungsmechanismus und die im Einzelnen zugeteilten Zertifikate angibt.
Die Anträge umfassen a) den Nachweis, dass der betreffende Mitgliedstaat mindestens eine der in Absatz 1 genannten Bedingungen erfüllt, b) das Verzeichnis der Anlagen, auf die sich der Antrag bezieht, und die Zahl der Zertifikate, die einer jeden Anlage gemäß Absatz 3 und den Leitlinien der Kommission zugeteilt werden sollen, c) den in Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten nationalen Plan, d) Bestimmungen über Kontrolle und Durchsetzung der geplanten Investitionen im Rahmen des nationalen Plans, e) den Nachweis, dass die Zuteilung der Zertifikate keine ungerechtfertigten Wettbewerbsverzerrungen bewirkt.
(6)Die Kommission bewertet die Anträge unter Berücksichtigung der in Absatz 5 genannten Erfordernisse und kann einen Antrag binnen sechs Monaten nach Eingang aller erforderlichen Informationen ganz oder teilweise ablehnen.
(7)Zwei Jahre vor Ende des Zeitraums, während dessen ein Mitgliedstaat den am 31.
Dezember 2008 in Betrieb befindlichen Anlagen zur Stromerzeugung übergangsweise kostenlose Zertifikate zuteilen kann, bewertet die Kommission die bei der Umsetzung des nationalen Plans erzielten Fortschritte.
Kommt die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats zu dem Schluss, dass dieser Zeitraum möglicherweise verlängert werden muss, kann sie dem Europäischen Parlament und dem Rat entsprechende Vorschläge vorlegen, einschließlich der Bedingungen, die im Fall einer Verlängerung eingehalten werden müssen.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.10.2025

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 10c DIR_2009_29 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich Art. 10c DIR_2009_29 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.