Art. 12 – Kriterien und Verfahren für die Annahme eines CO2-Stroms

DIR_2009_31 · über die geologische Speicherung von Kohlendioxid und zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG des Rates sowie der Richtlinien 2000/60/EG, 2001/80/EG, 2004/35/EG, 2006/12/EG und 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006

(1)Ein CO2-Strom besteht ganz überwiegend aus Kohlendioxid. Deswegen dürfen keine Abfälle oder anderen Stoffe zum Zwecke der Entsorgung hinzugefügt werden. Ein CO2-Strom darf jedoch zufällig anfallende Stoffe aus der Quelle oder aus dem Abscheidungs- oder Injektionsverfahren enthalten und es können Spurenstoffe zur Überwachung der CO2-Migration hinzugefügt werden. Die Konzentrationen aller zufällig vorhandenen oder hinzugefügten Stoffe dürfen ein Niveau nicht überschreiten, das a) die Integrität der Speicherstätte oder der einschlägigen Transportinfrastruktur nachteilig beeinflusst, b) ein erhebliches Risiko für die Umwelt oder die menschliche Gesundheit darstellen oder c) gegen geltendes Gemeinschaftsrecht verstoßen würde.
(2)Die Kommission erlässt gegebenenfalls Leitlinien für die Ermittlung der für die Einhaltung der Kriterien nach Absatz 1 geltenden Bedingungen im Einzelfall.
(3)Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass der Betreiber a) CO2-Ströme nur akzeptiert und injiziert, wenn eine Analyse der Zusammensetzung der Ströme, auch in Bezug auf korrosive Stoffe, und eine Risikobewertung durchgeführt wurden und wenn die Risikobewertung ergeben hat, dass hinsichtlich des Verunreinigungsgrads die in Absatz 1 aufgeführten Bedingungen erfüllt sind; b) ein Register der Mengen und Eigenschaften der gelieferten und injizierten CO2-Ströme führt, in dem er unter anderem die Herkunft, die Zusammensetzung dieser CO2-Ströme festhält.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.10.2025

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