Art. 9 – Inhalt von Speichergenehmigungen

DIR_2009_31 · über die geologische Speicherung von Kohlendioxid und zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG des Rates sowie der Richtlinien 2000/60/EG, 2001/80/EG, 2004/35/EG, 2006/12/EG und 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006

Die Genehmigung enthält mindestens folgende Angaben:
1.Namen und Anschrift des Betreibers;
2.den genauen Standort und die genaue Abgrenzung der Speicherstätte und des Speicherkomplexes und Angaben über die hydraulische Einheit;
3.die Anforderungen an den Speichervorgang, die Gesamtmenge CO2, die geologisch gespeichert werden darf, die Druckgrenzwerte für Lagerstätten und maximale Injektionsraten und -drücke;
4.die Anforderungen an die Zusammensetzung des CO2-Stroms und das CO2-Strom Annahmeverfahren gemäß Artikel 12 und erforderlichenfalls weitere Vorschriften für die Injektion und Speicherung insbesondere um erheblichen Unregelmäßigkeiten vorzubeugen;
5.den genehmigten Überwachungsplan, die Verpflichtung zur Durchführung des Plans und die Vorschriften für dessen Aktualisierung gemäß Artikel 13 sowie die Vorschriften für die Berichterstattung gemäß Artikel 14;
6.die Anforderung, dass die zuständige Behörde im Falle von Leckagen oder erheblichen Unregelmäßigkeiten zu unterrichten ist, den genehmigten Abhilfemaßnahmenplan und die Verpflichtung, im Falle von Leckagen oder erheblichen Unregelmäßigkeiten den Abhilfemaßnahmenplan gemäß Artikel 16 durchzuführen;
7.die Bedingungen für die Schließung und den genehmigten vorläufigen Nachsorgeplan gemäß Artikel 17;
8.Vorschriften für Änderungen, die Überprüfung, die Aktualisierung und den Entzug der Speichergenehmigung gemäß Artikel 11;
9.die Vorschrift, die finanzielle Sicherheit oder ein Äquivalent gemäß Artikel 19 zu stellen und aufrechtzuerhalten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.10.2025

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