Art. 7 – Anträge auf Speichergenehmigungen

DIR_2009_31 · über die geologische Speicherung von Kohlendioxid und zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG des Rates sowie der Richtlinien 2000/60/EG, 2001/80/EG, 2004/35/EG, 2006/12/EG und 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006

Der an die zuständige Behörde gerichtete Antrag auf eine Speichergenehmigung enthält mindestens folgende Angaben:
1.den Namen und die Anschrift des potenziellen Betreibers;
2.den Nachweis der technischen Kompetenz des potenziellen Betreibers;
3.die Charakterisierung der Speicherstätte und des Speicherkomplexes und eine Bewertung der voraussichtlichen Sicherheit der Speicherung gemäß Artikel 4 Absätze 3 und 4;
4.die Gesamtmenge an CO2, die injiziert und gespeichert werden soll, sowie die voraussichtlichen Quellen und Transportmethoden, die Zusammensetzung der CO2-Ströme und die Injektionsraten und -drücke sowie den Standort der Injektionsanlagen;
5.eine Beschreibung der Maßnahmen zur Verhütung erheblicher Unregelmäßigkeiten;
6.einen Vorschlag für einen Überwachungsplan gemäß Artikel 13 Absatz 2;
7.einen Vorschlag für einen Abhilfemaßnahmenplan gemäß Artikel 16 Absatz 2;
8.einen Vorschlag für einen vorläufigen Nachsorgeplan gemäß Artikel 17 Absatz 3;
9.die gemäß Artikel 5 der Richtlinie 85/337/EWG übermittelten Angaben;
10.den Nachweis, dass die nach Artikel 19 erforderliche finanzielle Sicherheit oder eine gleichwertige Vorkehrung bereits gültig und wirksam ist, bevor mit der Injektion begonnen wird.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.10.2025

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