Art. 6 – Speichergenehmigungen

DIR_2009_31 · über die geologische Speicherung von Kohlendioxid und zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG des Rates sowie der Richtlinien 2000/60/EG, 2001/80/EG, 2004/35/EG, 2006/12/EG und 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006

(1)Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass keine Speicherstätte ohne Speichergenehmigung betrieben wird, dass es nur einen Betreiber für jede Speicherstätte gibt und dass für die Speicherstätten keine konkurrierenden Nutzungen genehmigt werden.
(2)Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Verfahren für die Erteilung von Speichergenehmigungen allen Rechtspersonen offen stehen, die über die notwendige Befähigung verfügen, und dass die Genehmigungen nach objektiven, veröffentlichten und transparenten Kriterien erteilt werden.
(3)Unbeschadet der Anforderungen dieser Richtlinie wird eine Speichergenehmigung für eine bestimmte Speicherstätte vorrangig dem Inhaber einer Explorationsgenehmigung für diese Speicherstätte erteilt, sofern die Exploration dieser Speicherstätte abgeschlossen ist, alle in der Explorationsgenehmigung festgelegten Bedingungen erfüllt wurden und die Speichergenehmigung während der Gültigkeitsdauer der Explorationsgenehmigung beantragt wird. Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass in dieser Zeit keine konkurrierenden Nutzungen des Speicherkomplexes gestattet sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.10.2025

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