Art. 8 – Bedingungen für Speichergenehmigungen

DIR_2009_31 · über die geologische Speicherung von Kohlendioxid und zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG des Rates sowie der Richtlinien 2000/60/EG, 2001/80/EG, 2004/35/EG, 2006/12/EG und 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006

Die zuständige Behörde erteilt eine Speichergenehmigung nur, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
1.Der zuständigen Behörde wurde auf der Grundlage des nach Artikel 7 eingereichten Antrags und aller sonstigen einschlägigen Informationen zu ihrer Überzeugung nachgewiesen, dass a) alle einschlägigen Anforderungen dieser Richtlinie und anderer einschlägiger Rechtsakte der Gemeinschaft erfüllt sind; b) dass der Betreiber die finanzielle Leistungsfähigkeit und fachliche Kompetenz sowie die Zuverlässigkeit besitzt, die für den Betrieb und die Überwachung der Speicherstätte erforderlich sind, und dass die berufliche und technische Entwicklung des Betreibers und die Ausbildung seiner Mitarbeiter vorgesehen sind; c) im Fall von mehr als einer Speicherstätte innerhalb derselben hydraulischen Einheit die potenziellen Druckwechselwirkungen beiden Stätten gleichzeitig die Erfüllung der Anforderungen dieser Richtlinie erlauben;
2.die zuständige Behörde hat eine gemäß Artikel 10 abgegebene Stellungnahme der Kommission zu dem Genehmigungsentwurf berücksichtigt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.10.2025

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