Art. 10 – Überprüfung der Genehmigungsentwürfe durch die Kommission

DIR_2009_31 · über die geologische Speicherung von Kohlendioxid und zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG des Rates sowie der Richtlinien 2000/60/EG, 2001/80/EG, 2004/35/EG, 2006/12/EG und 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006

(1)Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission die Genehmigungsanträge binnen eines Monats nach Eingang zur Verfügung. Ebenso stellen sie anderes einschlägiges Material zur Verfügung, das von der zuständigen Behörde bei der Entscheidung über die Erteilung einer Speichergenehmigung berücksichtigt wird. Sie unterrichten die Kommission über alle Entwürfe von Speichergenehmigungen und sonstigen Unterlagen, die bei Annahme des Entscheidungsentwurfs berücksichtigt wurden. Binnen vier Monaten nach ihrem Eingang bei der Kommission kann diese zu den Genehmigungsentwürfen eine unverbindliche Stellungnahme abgeben. Verzichtet die Kommission auf die Abgabe einer Stellungnahme, so unterrichtet sie den Mitgliedstaat hiervon binnen eines Monats nach Vorlage des Genehmigungsentwurfs und gibt ihre Gründe dazu an.
(2)Die zuständige Behörde teilt der Kommission die endgültige Entscheidung mit und begründet etwaige Abweichungen vom Standpunkt der Kommission.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.10.2025

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