Art. 3 – Geltungsbereich

DIR_2009_33 · über die Förderung sauberer und energieeffizienter Straßenfahrzeuge

Diese Richtlinie gilt für den Kauf von Straßenfahrzeugen durch:
a)Auftraggeber, soweit sie zur Anwendung der Vergabeverfahren nach den Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG verpflichtet sind;
b)Betreiber, die öffentliche Personenverkehrsdienste im Rahmen eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße (17) erbringen oberhalb eines Schwellenwertes, der von den Mitgliedstaaten so festzulegen ist, dass die in den Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG festgelegten Schwellenwerte nicht überschritten werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.10.2025

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