Art. 5 – Kauf sauberer und energieeffizienter Straßenfahrzeuge

DIR_2009_33 · über die Förderung sauberer und energieeffizienter Straßenfahrzeuge

(1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle in Artikel 3 genannten Auftraggeber und Betreiber ab dem 4. Dezember 2010 beim Kauf von Straßenfahrzeugen die in Absatz 2 genannten über die gesamte Lebensdauer anfallenden Energie- und Umweltauswirkungen berücksichtigen und mindestens eine der in Absatz 3 genannten Optionen anwenden.
(2)Die zu berücksichtigenden über die gesamte Lebensdauer anfallenden Energie- und Umweltauswirkungen umfassen zumindest folgenden Faktoren: a) Energieverbrauch, b) CO2-Emissionen und c) Emissionen von NOx, Nichtmethan-Kohlenwasserstoffen und Partikeln. Neben den in Unterabsatz 1 genannten über die gesamte Lebensdauer anfallenden Energie- und Umweltauswirkungen können die Auftraggeber und Betreiber auch andere Umweltauswirkungen berücksichtigen.
(3)Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Bedingungen werden anhand der folgenden Optionen erfüllt: a) durch die Festlegung technischer Spezifikationen für die Energie- und Umweltleistung in den Unterlagen für den Kauf von Straßenfahrzeuge in Bezug auf die jeweils berücksichtigten Auswirkungen und die weiteren Umweltauswirkungen oder b) durch die Berücksichtigung der Energie- und Umweltauswirkungen bei der Kaufentscheidung, wobei diese Auswirkungen im Fall eines Vergabeverfahrens als Zuschlagskriterien dienen und — die in Artikel 6 genannte Methode angewendet wird, wenn diese Auswirkungen zur Berücksichtigung bei der Kaufentscheidung finanziell bewertet werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.10.2025

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