Art. 4 – Definitionen

DIR_2009_33 · über die Förderung sauberer und energieeffizienter Straßenfahrzeuge

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
1.„öffentlicher Auftraggeber“: einen öffentlichen Auftraggeber gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2004/17/EG und Artikel 1 Absatz 9 der Richtlinie 2004/18/EG;
2.„Auftraggeber“: einen Auftraggeber gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2004/17/EG;
3.„Straßenverkehrsfahrzeug“: ein Fahrzeug, das einer der in Tabelle 3 des Anhangs genannten Fahrzeugklassen angehört.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.10.2025

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