Art. 21 – Genehmigung

DIR_2010_44 · zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Bestimmungen über Fondsverschmelzungen, Master-Feeder-Strukturen und das Anzeigeverfahren

(1)Der Feeder-OGAW wird innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Vorlage der vollständigen, in Artikel 20 Absatz 1 Buchstaben a oder b genannten Unterlagen darüber informiert, ob die zuständigen Behörden die erforderlichen Genehmigungen erteilt haben.
(2)Nach Erhalt der Genehmigung der zuständigen Behörden gemäß Absatz 1 unterrichtet der Feeder-OGAW den Master-OGAW entsprechend.
(3)Sobald die zuständigen Behörden die erforderlichen Genehmigungen gemäß Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a dieser Richtlinie erteilt haben, ergreift der Feeder-OGAW alle erforderlichen Maßnahmen, um die Anforderungen von Artikel 64 der Richtlinie 2009/65/EG so rasch wie möglich zu erfüllen.
(4)Wird der Liquidationserlös des Master-OGAW vor dem Datum ausgezahlt, zu dem der Feeder-OGAW damit beginnt, entweder gemäß Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a in andere Master-OGAW zu investieren oder in Einklang mit seinen neuen Anlagezielen und seiner neuer Anlagepolitik gemäß Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b Anlagen zu tätigen, erteilen die zuständigen Behörden des Feeder-OGAW ihre Genehmigung unter folgenden Bedingungen: a) der Feeder-OGAW erhält i) den Liquidationserlös in bar oder ii) einen Teil des Erlöses oder den gesamten Erlös in Form einer Übertragung von Sacheinlagen, sofern dies dem Wunsch des Feeder-OGAW entspricht und in der Vereinbarung zwischen Feeder-OGAW und Master-OGAW oder den internen Regelungen für Geschäftstätigkeiten und der verbindlichen Entscheidung zur Liquidation vorgesehen ist; b) sämtliche gemäß diesem Absatz gehaltenen oder erhaltenen Barmittel können vor dem Datum, zu dem der Feeder-OGAW beginnt, Anlagen in einen anderen Master-OGAW oder in Einklang mit seinen neuen Anlagezielen und seiner neuer Anlagepolitik zu tätigen, ausschließlich zum Zweck eines effizienten Liquiditätsmanagements neu angelegt werden. Kommt Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffer ii zur Anwendung, kann der Feeder-OGAW jeden Teil der als Sacheinlagen übertragenen Vermögenswerte jederzeit in Barwerte umwandeln.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.09.2025

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