Art. 22 – Antrag auf Genehmigung

DIR_2010_44 · zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Bestimmungen über Fondsverschmelzungen, Master-Feeder-Strukturen und das Anzeigeverfahren

(1)Die Mitgliedstaaten verlangen vom Feeder-OGAW, seinen zuständigen Behörden innerhalb eines Monats nach dem Datum, zu dem der Feeder-OGAW gemäß Artikel 60 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG über die geplante Verschmelzung oder Spaltung unterrichtet wurde, folgende Unterlagen zu unterbreiten: a) wenn der Feeder-OGAW beabsichtigt, Feeder-OGAW des gleichen Master-OGAW zu bleiben: i) den entsprechenden Genehmigungsantrag; ii) sofern relevant, den Antrag auf Genehmigung der vorgeschlagenen Änderungen seiner Vertragsbedingungen oder Satzung; iii) sofern relevant, die Änderungen des Prospekts und der wesentlichen Informationen für den Anleger gemäß den Artikeln 74 bzw. 82 der Richtlinie 2009/65/EG; b) wenn der Feeder-OGAW beabsichtigt, Feeder-OGAW eines anderen, aus der vorgeschlagenen Verschmelzung oder Spaltung des Master-OGAW hervorgegangenen Master-OGAW zu werden oder mindestens 85 % seines Vermögens in Anteile eines anderen, nicht aus der vorgeschlagenen Verschmelzung oder Spaltung hervorgegangenen Master-OGAW anzulegen: i) den Antrag auf Genehmigung dieser Anlage; ii) den Antrag auf Genehmigung der vorgeschlagenen Änderungen seiner Vertragsbedingungen oder Satzung; iii) die Änderungen des Prospekts und der wesentlichen Informationen für den Anleger gemäß den Artikeln 74 bzw. 82 der Richtlinie 2009/65/EG; iv) die anderen gemäß Artikel 59 Absatz 3 der Richtlinie 2009/65/EG erforderlichen Dokumente; c) wenn der Feeder-OGAW gemäß Artikel 60 Absatz 4 Buchstabe b der Richtlinie 2009/65/EG eine Umwandlung in einen OGAW, der kein Feeder-OGAW ist, beabsichtigt: i) den Antrag auf Genehmigung der vorgeschlagenen Änderungen seiner Vertragsbedingungen oder Satzung; ii) die Änderungen des Prospekts und der wesentlichen Informationen für den Anleger gemäß den Artikeln 74 bzw. 82 der Richtlinie 2009/65/EG; d) wenn der Feeder-OGAW eine Liquidation plant, die Mitteilung dieser Absicht.
(2)Zum Zweck der Anwendung von Absatz 1 Buchstaben a und b ist Folgendes zu berücksichtigen: Der Ausdruck „bleibt Feeder-OGAW des Master-OGAW“ bezieht sich auf Fälle, in denen a) der Master-OGAW übernehmender OGAW einer vorgeschlagenen Verschmelzung ist; b) der Master-OGAW ohne wesentliche Veränderungen einer der aus der vorgeschlagenen Spaltung hervorgehenden OGAW bleibt. Der Ausdruck „wird Feeder-OGAW eines anderen, aus der vorgeschlagenen Verschmelzung oder Spaltung des Master-OGAW hervorgegangenen Master-OGAW“ bezieht sich auf Fälle, in denen a) der Master-OGAW übertragender OGAW ist und der Feeder-OGAW infolge der Verschmelzung Anteilinhaber des übernehmenden OGAW wird; b) der Feeder-OGAW Anteilinhaber eines aus einer Spaltung hervorgegangenen OGAW wird, der sich wesentlich vom Master-OGAW unterscheidet.
(3)Wenn der Master-OGAW dem Feeder-OGAW die in Artikel 43 der Richtlinie 2009/65/EG genannten oder vergleichbare Informationen mehr als vier Monate vor dem vorgeschlagenen Datum des Wirksamwerdens der Verschmelzung bzw. Spaltung übermittelt, unterbreitet der Feeder-OGAW seinen zuständigen Behörden abweichend von Absatz 1 seinen Antrag bzw. seine Mitteilung gemäß Absatz 1 Buchstaben a bis d dieses Artikels spätestens drei Monate vor dem vorgeschlagenen Datum des Wirksamwerdens der Verschmelzung bzw. Spaltung des Master-OGAW.
(4)Der Feeder-OGAW unterrichtet seine Anteilinhaber und den Master-OGAW unverzüglich über die beabsichtigte Liquidation.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.09.2025

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