ErwGr. 18

DIR_2010_78 · zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG, 2002/87/EG, 2003/6/EG, 2003/41/EG, 2003/71/EG, 2004/39/EG, 2004/109/EG, 2005/60/EG, 2006/48/EG, 2006/49/EG und 2009/65/EG im Hinblick auf die Befugnisse der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde)

Gemäß den Verordnungen zur Schaffung der ESA sind die Fälle, in denen der Mechanismus zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen zuständigen nationalen Behörden angewendet werden kann, in den sektoralen Rechtsvorschriften zu nennen. In der vorliegenden Richtlinie sollte — unbeschadet der künftigen Aufnahme anderer Fälle — eine erste Gruppe derartiger Fälle festgelegt werden. Die vorliegende Richtlinie sollte die ESA nicht daran hindern, entsprechend ihren anderen Befugnissen tätig zu werden oder ihre in den Gründungsverordnungen genannten Aufgaben, einschließlich der nicht bindenden Vermittlung, wahrzunehmen und zur kohärenten, effizienten und wirksamen Anwendung von Rechtsakten der Union beizutragen. Ferner sind in den Bereichen, in denen der einschlägige Rechtsakt bereits eine Form von nicht bindender Vermittlung vorsieht oder für gemeinsame Beschlüsse einer oder mehrerer zuständiger nationaler Behörden Fristen bestehen, Änderungen notwendig, um für die gemeinsame Beschlussfassung Klarheit und geringstmögliche Störung zu gewährleisten, aber auch dafür zu sorgen, dass die ESA erforderlichenfalls zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten in der Lage sind. Das bindende Verfahren für die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zielt auf die Lösung von Situationen ab, in denen die zuständigen nationalen Behörden verfahrensbezogene oder inhaltliche Fragen im Zusammenhang mit der Einhaltung von Rechtsakten der Union nicht untereinander klären können.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.09.2025

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