ErwGr. 19

DIR_2010_78 · zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG, 2002/87/EG, 2003/6/EG, 2003/41/EG, 2003/71/EG, 2004/39/EG, 2004/109/EG, 2005/60/EG, 2006/48/EG, 2006/49/EG und 2009/65/EG im Hinblick auf die Befugnisse der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde)

In der vorliegenden Richtlinie sollten deshalb Sachverhalte benannt werden, bei denen unter Umständen ein verfahrensbezogenes oder materiell-rechtliches Problem der Einhaltung des Unionsrechts beigelegt werden muss und die zuständigen nationalen Behörden die Angelegenheit möglicherweise nicht mit eigenen Mitteln regeln können. In einer solchen Situation sollte eine der beteiligten zuständigen nationalen Behörden die betroffene Europäische Aufsichtsbehörde mit der Angelegenheit zu befassen können. Diese Europäische Aufsichtsbehörde sollte gemäß dem in ihrer Gründungsverordnung und in der vorliegenden Richtlinie vorgesehenen Verfahren vorgehen. Die betroffene Europäische Aufsichtsbehörde sollte von den betreffenden zuständigen Behörden mit für diese verbindlicher Wirkung verlangen können, zur Beilegung der Angelegenheit und zur Einhaltung des Unionsrechts bestimmte Maßnahmen zu treffen oder von solchen abzusehen. In Fällen, in denen der einschlägige Rechtsakt der Union den Mitgliedstaaten einen Ermessensspielraum einräumt, sollte eine gemäß dem Unionsrecht getroffene Ermessensentscheidung der zuständigen Behörden nicht durch einen Beschluss einer Europäischen Aufsichtsbehörde ersetzt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.09.2025

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